RS OGH 1938/4/21 3Ob737/35 (3Ob738/35), 1Ob344/38

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Veröffentlicht am 07.11.1935
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Norm

ABGB §294
EO §156 IIIB
  1. EO § 156 heute
  2. EO § 156 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 156 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 156 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die im Zeitpunkt des Zuschlages noch nicht abgetrennten Früchte werden Eigentum des Erstehers, gleichviel, ob sie bei der Schätzung erwähnt sind. Von dem schon vor dem Zuschlag bezogenen Früchten wird nur der nach § 296 ABGB zur Bewirtschaftung nötige Teil von Ersteher erworben.Die im Zeitpunkt des Zuschlages noch nicht abgetrennten Früchte werden Eigentum des Erstehers, gleichviel, ob sie bei der Schätzung erwähnt sind. Von dem schon vor dem Zuschlag bezogenen Früchten wird nur der nach Paragraph 296, ABGB zur Bewirtschaftung nötige Teil von Ersteher erworben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 737/35
    Entscheidungstext OGH 07.11.1935 3 Ob 737/35
    SZ 17/160
  • 1 Ob 344/38
    Entscheidungstext OGH 21.04.1938 1 Ob 344/38
    Ebenso; DREvBl 1938/117 (Wert am Halm)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0002798

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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