RS OGH 1935/11/21 4Ob338/35

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Veröffentlicht am 21.11.1935
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Norm

ABGB §1041 B3
ABGB §1295
ABGB §1358

Rechtssatz

Ein Hypothekargläubiger, der aus dem Meistbote nicht zum Zuge gelangte, weil daraus die Gebühr für die Übertragung der Liegenschaft vom früheren Eigentümer als Verkäufer für die Verpflichtung als Erwerber vorzugsweise befriedigt wurde, kann gegen den gemäß dem § 68 GebG für die Gebühren haftbaren früheren Eigentümer aus dem Grunde allein, weil dieser die Bezahlung der zunächst ihm vorgeschriebenen Gebühr unterließ, einen Ersatzanspruch weder aus dem Titel des Schadenersatzes noch aus dem des § 1041 oder des § 1358 ABGB ableiten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/35
    Entscheidungstext OGH 21.11.1935 4 Ob 338/35
    Veröff: SZ 17/164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0025290

Dokumentnummer

JJR_19351121_OGH0002_0040OB00338_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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