Norm
ABGB §1041 B3Rechtssatz
Ein Hypothekargläubiger, der aus dem Meistbote nicht zum Zuge gelangte, weil daraus die Gebühr für die Übertragung der Liegenschaft vom früheren Eigentümer als Verkäufer für die Verpflichtung als Erwerber vorzugsweise befriedigt wurde, kann gegen den gemäß dem § 68 GebG für die Gebühren haftbaren früheren Eigentümer aus dem Grunde allein, weil dieser die Bezahlung der zunächst ihm vorgeschriebenen Gebühr unterließ, einen Ersatzanspruch weder aus dem Titel des Schadenersatzes noch aus dem des § 1041 oder des § 1358 ABGB ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0025290Dokumentnummer
JJR_19351121_OGH0002_0040OB00338_3500000_001