Norm
WeinG §19Rechtssatz
Unter den besonderen durch den Antrag auf Verfall verursachten Kosten im Sinne des § 19 WeinG sind alle Kosten zu verstehen, deren Aufwendung notwendig war, um den objektiven Tatbestand der strafbaren Handlung feststellen zu können.Unter den besonderen durch den Antrag auf Verfall verursachten Kosten im Sinne des Paragraph 19, WeinG sind alle Kosten zu verstehen, deren Aufwendung notwendig war, um den objektiven Tatbestand der strafbaren Handlung feststellen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0082699Dokumentnummer
JJR_19351127_OGH0002_0040OS00578_3500000_002