RS OGH 1983/6/29 2Ob1017/35, 1Ob262/70, 1Ob76/73, 1Ob635/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1936
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Norm

EheG §66
EO §293
LPfG §4
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EO § 293 heute
  2. EO § 293 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 293 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. LPfG § 4 gültig von 07.11.1985 bis 29.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltsforderungen sind, soweit sie das zur standesgemässen Lebenshaltung erforderliche Masse nicht überschreiten, unpfändbar. Im Ausmasse ihrer Unpfändbarkeit kann gegen sie auch nicht aufgerechnet werden. Auch der im § 1266 ABGB begründete Unterhaltsanspruch der schuldlos getrennten Ehegattin ist als gesetzlicher Unterhalt anzusehen; den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches verliert er nicht dadurch, daß er zum Gegenstand eines Vergleiches wird.Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltsforderungen sind, soweit sie das zur standesgemässen Lebenshaltung erforderliche Masse nicht überschreiten, unpfändbar. Im Ausmasse ihrer Unpfändbarkeit kann gegen sie auch nicht aufgerechnet werden. Auch der im Paragraph 1266, ABGB begründete Unterhaltsanspruch der schuldlos getrennten Ehegattin ist als gesetzlicher Unterhalt anzusehen; den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches verliert er nicht dadurch, daß er zum Gegenstand eines Vergleiches wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1017/35
    Entscheidungstext OGH 22.01.1936 2 Ob 1017/35
    SZ 18/17
  • RS0003881">1 Ob 262/70
    Entscheidungstext OGH 10.12.1970 1 Ob 262/70
    nur: Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltsforderungen sind, soweit sie das zur standesgemässen Lebenshaltung erforderliche Masse nicht überschreiten, unpfändbar. Im Ausmasse ihrer Unpfändbarkeit kann gegen sie auch nicht aufgerechnet werden. (T1)
  • RS0003881">1 Ob 76/73
    Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 76/73
    Beisatz: Interessenabwägung erforderlich (T2) = RZ 1973/172 S 172 = SZ 46/55
  • 1 Ob 635/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 635/83
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003881

Dokumentnummer

JJR_19360122_OGH0002_0020OB01017_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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