RS OGH 1987/11/26 1Ob61/36, 6Ob713/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1936
beobachten
merken

Norm

JN §99
ZPO §582
ZPO §596
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 582 heute
  2. ZPO § 582 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 582 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 596 heute
  2. ZPO § 596 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 596 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wurde ein Rechtsstreit zwischen zwei Ausländern, die ihren Sitz im Auslande haben, durch ein österreichisches Schiedsgericht entschieden, so kann die Klage auf Unwirksamkeit des Schiedsspruches in Österreich auch bei einem nach § 99 JN zuständigen Gerichte anhängig gemacht werden.Wurde ein Rechtsstreit zwischen zwei Ausländern, die ihren Sitz im Auslande haben, durch ein österreichisches Schiedsgericht entschieden, so kann die Klage auf Unwirksamkeit des Schiedsspruches in Österreich auch bei einem nach Paragraph 99, JN zuständigen Gerichte anhängig gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0045039

Dokumentnummer

JJR_19360129_OGH0002_0010OB00061_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten