RS OGH 1936/2/4 1Ob930/35

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Veröffentlicht am 04.02.1936
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Norm

ABGB §265
AHG §1 Da

Rechtssatz

Die im § 265 ABGB festgelegte subsidiäre Haftung des Vormundschaftsgerichtes wurde durch § 1 SyndG nicht beseitigt. Der Vormundschaftsrichter und der Bundesschatz können auf Ersatz des durch eine Amtspflichtverletzung des Vormundschaftsgerichtes dem Pflegebefohlenen erwachsenden Schadens erst dann belangt werden, wenn entweder der Schaden bei dem in erster Linie haftenden Vormunds nicht hereingebracht werden konnte oder wenn sich eine Klage gegen den Vormund wegen dessen Vermögenslosigkeit als aussichtlos erwies.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 930/35
    Entscheidungstext OGH 04.02.1936 1 Ob 930/35
    Veröff: SZ 18/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0048939

Dokumentnummer

JJR_19360204_OGH0002_0010OB00930_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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