Norm
ABGB §265Rechtssatz
Die im § 265 ABGB festgelegte subsidiäre Haftung des Vormundschaftsgerichtes wurde durch § 1 SyndG nicht beseitigt. Der Vormundschaftsrichter und der Bundesschatz können auf Ersatz des durch eine Amtspflichtverletzung des Vormundschaftsgerichtes dem Pflegebefohlenen erwachsenden Schadens erst dann belangt werden, wenn entweder der Schaden bei dem in erster Linie haftenden Vormunds nicht hereingebracht werden konnte oder wenn sich eine Klage gegen den Vormund wegen dessen Vermögenslosigkeit als aussichtlos erwies.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0048939Dokumentnummer
JJR_19360204_OGH0002_0010OB00930_3500000_001