Norm
ABGB §1101 CRechtssatz
Hat der neue Mieter vom früheren Mieter einen Mietzinsrückstand zur Zahlung übernommen, so entsteht zugunsten dieses Rückstandes kein gesetzliches Pfandrecht an den Gegenständen, die der neue Mieter in den Bestandgegenstand eingebracht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0024835Dokumentnummer
JJR_19360218_OGH0002_0030OB00127_3600000_001