RS OGH 1936/2/25 4Ob5/36, 1Ob258/62, 1Ob643/89, 10Ob22/13b

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Veröffentlicht am 25.02.1936
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Norm

ABGB §948

Rechtssatz

Die im 2 Abs des § 948 ABGB angeführten Verletzungen stellen das Maß dessen dar, was als grober Undank aufzufassen ist. Verletzungen des Geschenkgebers, die geringer sind als die geringste der dort angeführten Verletzungen, wegen welcher auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann, rechtfertigen daher nicht den Widerruf der Schenkung. Nicht schon jede Verurteilung wegen einer solchen Verletzung überhebt den Zivilrichter der Prüfung, ob grober Undank anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/36
    Entscheidungstext OGH 25.02.1936 4 Ob 5/36
    Veröff: SZ 18/39
  • 1 Ob 258/62
    Entscheidungstext OGH 12.12.1962 1 Ob 258/62
  • 1 Ob 643/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 643/89
    nur: Verletzungen des Geschenkgebers, die geringer sind als die geringste der dort angeführten Verletzungen, wegen welcher auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann, rechtfertigen nicht den Widerruf der Schenkung. (T1)
  • 10 Ob 22/13b
    Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 22/13b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0018907

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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