Norm
ABGB §948Rechtssatz
Die im 2 Abs des § 948 ABGB angeführten Verletzungen stellen das Maß dessen dar, was als grober Undank aufzufassen ist. Verletzungen des Geschenkgebers, die geringer sind als die geringste der dort angeführten Verletzungen, wegen welcher auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann, rechtfertigen daher nicht den Widerruf der Schenkung. Nicht schon jede Verurteilung wegen einer solchen Verletzung überhebt den Zivilrichter der Prüfung, ob grober Undank anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0018907Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014