RS OGH 1936/2/28 1Ob24/36

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Veröffentlicht am 28.02.1936
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Norm

ABGB §452 A

Rechtssatz

Will ein Schuldner die einem Gläubiger verpfändeten und in Verwahrung eines Dritten befindlichen beweglichen Sachen einem zweiten Gläubiger gleichfalls als Pfand bestellen, so wird ein wirksames Nachpfandrecht für den zweiten Gläubiger nur dadurch begründet, daß der Schuldner den Verwahrer und den ersten Pfandgläubiger anweist, die Sachen oder deren Erlös auch für den Nachpfandgläubiger zu verwahren, und daß der erste Pfandgläubiger diese Anweisung annimmt; die Anweisung an den Verwahrer genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 24/36
    Entscheidungstext OGH 28.02.1936 1 Ob 24/36
    Veröff: SZ 18/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0015162

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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