Norm
ABGB §452 ARechtssatz
Will ein Schuldner die einem Gläubiger verpfändeten und in Verwahrung eines Dritten befindlichen beweglichen Sachen einem zweiten Gläubiger gleichfalls als Pfand bestellen, so wird ein wirksames Nachpfandrecht für den zweiten Gläubiger nur dadurch begründet, daß der Schuldner den Verwahrer und den ersten Pfandgläubiger anweist, die Sachen oder deren Erlös auch für den Nachpfandgläubiger zu verwahren, und daß der erste Pfandgläubiger diese Anweisung annimmt; die Anweisung an den Verwahrer genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0015162Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011