RS OGH 1936/3/10 4Ob349/35

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Veröffentlicht am 10.03.1936
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Norm

UWG §18

Rechtssatz

Ein Unternehmer kann nach § 18 UWG in Anspruch genommen werden, wenn die Wettbewerbshandlung von einer anderen Person begangen wurde, die sich nur gelegentlich im Betrieb oder auswärts für den Betrieb betätigte. Die Fassung "Handlung im Betriebe des Unternehmens" ist absichtlich gewählt worden, um den Sinn dieser Bestimmung, die Haftung des Unternehmens zu verschärfen, deutlich erkennen zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 349/35
    Entscheidungstext OGH 10.03.1936 4 Ob 349/35
    Veröff: SZ 18/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0079770

Dokumentnummer

JJR_19360310_OGH0002_0040OB00349_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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