RS OGH 1936/3/10 4Ob349/35

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Veröffentlicht am 10.03.1936
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Norm

UWG §18
  1. UWG § 18 heute
  2. UWG § 18 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 18 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 18 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 18 gültig von 01.04.1992 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  6. UWG § 18 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Ein Unternehmer kann nach § 18 UWG in Anspruch genommen werden, wenn die Wettbewerbshandlung von einer anderen Person begangen wurde, die sich nur gelegentlich im Betrieb oder auswärts für den Betrieb betätigte. Die Fassung "Handlung im Betriebe des Unternehmens" ist absichtlich gewählt worden, um den Sinn dieser Bestimmung, die Haftung des Unternehmens zu verschärfen, deutlich erkennen zu lassen.Ein Unternehmer kann nach Paragraph 18, UWG in Anspruch genommen werden, wenn die Wettbewerbshandlung von einer anderen Person begangen wurde, die sich nur gelegentlich im Betrieb oder auswärts für den Betrieb betätigte. Die Fassung "Handlung im Betriebe des Unternehmens" ist absichtlich gewählt worden, um den Sinn dieser Bestimmung, die Haftung des Unternehmens zu verschärfen, deutlich erkennen zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 349/35
    Entscheidungstext OGH 10.03.1936 4 Ob 349/35
    Veröff: SZ 18/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0079770

Dokumentnummer

JJR_19360310_OGH0002_0040OB00349_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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