Norm
ABGB §1443Rechtssatz
Die Vorschrift des § 1443 ABGB bezieht sich nur auf die Aufrechnung von Gegenforderungen aus einem anderen Grunde, nicht auf Einwendungen aus demselben Rechtsgrunde (zB Einwendung der Lohnminderung infolge mangelhafter Ausführung des Werkes). Derartigen Einwendungen kann aber der Übernehmer der Forderung entgegensetzen, daß er die Einwendungen früher nicht gekannt habe und sie auch aus einer bücherlichen Eintragung und der ihr zugrunde liegenden Urkunde nicht zu entnehmen vermochte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0033943Dokumentnummer
JJR_19360324_OGH0002_0010OB00119_3600000_001