Norm
GmbHG §16Rechtssatz
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH wird dessen Geschäftsführerbefugnis nicht berührt; die Ausübung seines Stimmrechtes geht jedoch auf den Konkursmasseverwalter über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0059495Im RIS seit
24.03.1936Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024