Norm
ZPO §210 Abs2Rechtssatz
Es begründet eine Nichtigkeit nach § 477 Z 8 ZPO, wenn mitgebrachte Satzschriften zum Verhandlungsprotokoll eingelegt werden und das Parteivorbingen durch Verweis auf die Aufzeichnungen beurkundet wird.Es begründet eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 8, ZPO, wenn mitgebrachte Satzschriften zum Verhandlungsprotokoll eingelegt werden und das Parteivorbingen durch Verweis auf die Aufzeichnungen beurkundet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0037400Dokumentnummer
JJR_19360408_OGH0002_0030OB00298_3600000_001