Norm
ABGB §1447 FaRechtssatz
Die Einrede der rechtlichen Unmöglichkeit der Leistung, die aus den deutschen Devisenvorschriften hervorgeht, steht nicht nur dem Hauptschuldner, sondern auch den Bürgen dann, wenn ebenso wie auf den Hauptschuldvertrag zufolge des Ortes des Vertragsabschlusses auch auf den Bürgschaftsvertrag das deutsche Recht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0034042Dokumentnummer
JJR_19360424_OGH0002_0040OB00374_3500000_001