Norm
EO §280 Abs2Rechtssatz
Durch den Wortlaut, auch den novellierten Wortlaut des § 280 Abs 2 EO ist ein zweiter öffentlicher Versteigerungstermin nicht ausgeschlossen.Durch den Wortlaut, auch den novellierten Wortlaut des Paragraph 280, Absatz 2, EO ist ein zweiter öffentlicher Versteigerungstermin nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003835Dokumentnummer
JJR_19360428_OGH0002_0030OB00323_3600000_001