Norm
ABGB §784Rechtssatz
Der großjährige Noterbe hat keinen Anspruch darauf, an der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen. Beschlüsse, womit Verwaltungshandlungen der Erben iSd § 145 AußStrG genehmigt werden, sind ihm nicht zuzustellen.Der großjährige Noterbe hat keinen Anspruch darauf, an der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen. Beschlüsse, womit Verwaltungshandlungen der Erben iSd Paragraph 145, AußStrG genehmigt werden, sind ihm nicht zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0008198Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023