RS OGH 1936/5/8 1Ob347/36, 5Ob254/66, 5Ob745/82, 8Ob114/97s, 8Ob159/02v, 2Ob134/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1936
beobachten
merken

Norm

ABGB §784
ABGB §810
AußStrG §145 D

Rechtssatz

Der großjährige Noterbe hat keinen Anspruch darauf, an der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen. Beschlüsse, womit Verwaltungshandlungen der Erben iSd § 145 AußStrG genehmigt werden, sind ihm nicht zuzustellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 347/36
    Entscheidungstext OGH 08.05.1936 1 Ob 347/36
    Veröff: SZ 18/81
  • 5 Ob 254/66
    Entscheidungstext OGH 22.09.1966 5 Ob 254/66
    nur: Der großjährige Noterbe hat keinen Anspruch darauf, an der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen. (T1)
  • 5 Ob 745/82
    Entscheidungstext OGH 29.10.1982 5 Ob 745/82
    nur T1
  • 8 Ob 114/97s
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 Ob 114/97s
    nur T1; Beisatz: Auch Maßnahmen, die den Nachlaß und damit auch den Pflichtteil erheblich schmälern könnten, fallen unter den Begriff der Verwaltungsmaßnahmen, auf die dem Noterben, dessen Absonderungsantrag abgewiesen wurde, keine Ingerenz zusteht. (T2)
    Beisatz: Hier: Bestellung eines Kollisionskurators und der Genehmigung einer Klage. (T3)
  • 8 Ob 159/02v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 8 Ob 159/02v
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 134/15t
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 134/15t
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Rekurslegitimation der Noterben gegen solche Genehmigungsbeschlüsse wird in der Rechtsprechung daher regelmäßig verneint. (T4)
    Beisatz. Abweichend wurden nur Fälle beurteilt, in denen über den Separationsantrag eines Noterben iSd § 812 ABGB noch nicht entschieden war. Hier aber Separationsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0008198

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten