Norm
UWG §6Rechtssatz
Die Vorschrift des § 6 Abs 1 dieses Gesetzes bezieht sich nur auf solche Warenbezeichnungen, die äußerlich eine Herkunftsangabe enthalten.Die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, dieses Gesetzes bezieht sich nur auf solche Warenbezeichnungen, die äußerlich eine Herkunftsangabe enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0078671Dokumentnummer
JJR_19360512_OGH0002_0010OB00380_3600000_002