RS OGH 1936/5/12 1Ob380/36

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Veröffentlicht am 12.05.1936
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Rechtssatz

Die Vorschrift des § 6 Abs 1 dieses Gesetzes bezieht sich nur auf solche Warenbezeichnungen, die äußerlich eine Herkunftsangabe enthalten.Die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, dieses Gesetzes bezieht sich nur auf solche Warenbezeichnungen, die äußerlich eine Herkunftsangabe enthalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 380/36
    Entscheidungstext OGH 12.05.1936 1 Ob 380/36
    Veröff: SZ 18/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0078671

Dokumentnummer

JJR_19360512_OGH0002_0010OB00380_3600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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