Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Der Gebrauch der Bezeichnung "Waschseidenstrümpfe" und "Wäsche aus gewirkter Seide" für Erzeugnisse aus Kunstseide stellt sich als wahrheitswidrige Anpreisung im Sinne des § 2 UWG dar.Der Gebrauch der Bezeichnung "Waschseidenstrümpfe" und "Wäsche aus gewirkter Seide" für Erzeugnisse aus Kunstseide stellt sich als wahrheitswidrige Anpreisung im Sinne des Paragraph 2, UWG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0078332Dokumentnummer
JJR_19360512_OGH0002_0010OB00380_3600000_001