RS OGH 1968/10/23 3Ob404/36, 3Ob123/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1936
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Norm

ABGB §297a
EO §37 Ac
  1. ABGB § 297a heute
  2. ABGB § 297a gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ABGB § 297a gültig von 01.01.1917 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat der Hypothekargläubiger im Zeitpunkte der Einbringung der Maschine von dem Eigentumsvorbehalt an der Maschine nichts gewußt und der Verkäufer die grundbücherliche Anmerkung nach § 297a ABGB unterlassen, so kann der Eigentumsvorbehalt gegen den Hypothekargläubiger auch dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich der Hypothekargläubiger in einem früheren Exekutionsverfahren mit der Einstellung der Exekution auf die als Zubehör bezeichnete Maschine einverstanden erklärt hat.Hat der Hypothekargläubiger im Zeitpunkte der Einbringung der Maschine von dem Eigentumsvorbehalt an der Maschine nichts gewußt und der Verkäufer die grundbücherliche Anmerkung nach Paragraph 297 a, ABGB unterlassen, so kann der Eigentumsvorbehalt gegen den Hypothekargläubiger auch dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich der Hypothekargläubiger in einem früheren Exekutionsverfahren mit der Einstellung der Exekution auf die als Zubehör bezeichnete Maschine einverstanden erklärt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 404/36
    Entscheidungstext OGH 19.05.1936 3 Ob 404/36
    SZ 18/86
  • 3 Ob 123/68
    Entscheidungstext OGH 23.10.1968 3 Ob 123/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0000754

Dokumentnummer

JJR_19360519_OGH0002_0030OB00404_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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