RS OGH 1963/6/26 3Ob215/36, 3Ob67/63

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Veröffentlicht am 03.06.1936
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Rechtssatz

Hat jemand im Wege der Exekution ein Afterpfandrecht an einer bücherlichen Forderung erworben, die mit einem aus dem Grundbuche nicht ersichtlichen gesetzlichen Pfandrecht nach § 19 a RAO belastet war und aus dem Meistbot den ganzen Forderungsbetrag ohne Abzug der Anwaltskosten zugewiesen erhalten, so darf er den auf das gesetzliche Pfandrecht des Anwaltes entfallenden Teilbetrag nicht für sich behalten.Hat jemand im Wege der Exekution ein Afterpfandrecht an einer bücherlichen Forderung erworben, die mit einem aus dem Grundbuche nicht ersichtlichen gesetzlichen Pfandrecht nach Paragraph 19, a RAO belastet war und aus dem Meistbot den ganzen Forderungsbetrag ohne Abzug der Anwaltskosten zugewiesen erhalten, so darf er den auf das gesetzliche Pfandrecht des Anwaltes entfallenden Teilbetrag nicht für sich behalten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 215/36
    Entscheidungstext OGH 03.06.1936 3 Ob 215/36
    Veröff: SZ 18/95
  • 3 Ob 67/63
    Entscheidungstext OGH 26.06.1963 3 Ob 67/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0033625

Dokumentnummer

JJR_19360603_OGH0002_0030OB00215_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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