Norm
StPO §34 Abs2 ARechtssatz
Der Staatsanwalt kann eine Verfolgung, von der er nach dem § 34 Abs 2 StPO zurückgetreten ist, nur dann wieder aufnehmen, wenn er sich die Wiederaufnahme bei der Rücktrittserklärung vorbehalten hat.Der Staatsanwalt kann eine Verfolgung, von der er nach dem Paragraph 34, Absatz 2, StPO zurückgetreten ist, nur dann wieder aufnehmen, wenn er sich die Wiederaufnahme bei der Rücktrittserklärung vorbehalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0097036Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009