RS OGH 1936/6/10 3Ob368/36

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Veröffentlicht am 10.06.1936
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Norm

ZPO §532 Abs2
  1. ZPO § 532 heute
  2. ZPO § 532 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Zuständigkeit des Berufungsgerichtes zur Entscheidung über die auf § 530 Abs 2 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage, wenn das Berufungsgericht die gleichen Feststellungen auf eine erst im Berufungsverfahren abgelegte neue oder auf eine von der Aussage in erster Instanz abweichende Zeugenaussage stützt.Zuständigkeit des Berufungsgerichtes zur Entscheidung über die auf Paragraph 530, Absatz 2, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage, wenn das Berufungsgericht die gleichen Feststellungen auf eine erst im Berufungsverfahren abgelegte neue oder auf eine von der Aussage in erster Instanz abweichende Zeugenaussage stützt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 368/36
    Entscheidungstext OGH 10.06.1936 3 Ob 368/36
    Veröff: SZ 18/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0044556

Dokumentnummer

JJR_19360610_OGH0002_0030OB00368_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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