RS OGH 1936/6/10 3Ob368/36

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Veröffentlicht am 10.06.1936
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Norm

ZPO §532 Abs2

Rechtssatz

Zuständigkeit des Berufungsgerichtes zur Entscheidung über die auf § 530 Abs 2 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage, wenn das Berufungsgericht die gleichen Feststellungen auf eine erst im Berufungsverfahren abgelegte neue oder auf eine von der Aussage in erster Instanz abweichende Zeugenaussage stützt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 368/36
    Entscheidungstext OGH 10.06.1936 3 Ob 368/36
    Veröff: SZ 18/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0044556

Dokumentnummer

JJR_19360610_OGH0002_0030OB00368_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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