RS OGH 1972/5/31 3Ob505/36, 6Ob110/72

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Veröffentlicht am 01.07.1936
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Norm

USchG §4

Rechtssatz

Die Haftung des Unterhaltsreichers nach § 2 des USchG erstreckt sich lediglich auf den dem Unterhaltspflichtigen nach dem Gesetze obliegenden Unterhalt, mag auch über das ziffernmäßige Ausmaß der Unterhaltsleistung ein exekutionsfähiger Vergleich vorliegen.Die Haftung des Unterhaltsreichers nach Paragraph 2, des USchG erstreckt sich lediglich auf den dem Unterhaltspflichtigen nach dem Gesetze obliegenden Unterhalt, mag auch über das ziffernmäßige Ausmaß der Unterhaltsleistung ein exekutionsfähiger Vergleich vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 505/36
    Entscheidungstext OGH 01.07.1936 3 Ob 505/36
    Veröff: SZ 18/113
  • 6 Ob 110/72
    Entscheidungstext OGH 31.05.1972 6 Ob 110/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0076947

Dokumentnummer

JJR_19360701_OGH0002_0030OB00505_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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