RS OGH 1936/7/8 3Ob600/36, 3Ob460/59, 3Ob95/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1936
beobachten
merken

Norm

EO §37 Ac
EO §170 Z1
EO §411 Cb

Rechtssatz

Die Rechtskräft des im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Beschlusses, womit der Antrag des betreibenden Gläubigers, gewisse Fahrnisse als Zubehör in das Versteigerungsverfahren einzubeziehen, abgewiesen wurde, steht der Klage desselben Gläubigers, mit der die Unzulässigkeit der Pfändung derselben Fahrnisse gegenüber einem anderen Gläubiger geltend gemacht wird, nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 600/36
    Entscheidungstext OGH 08.07.1936 3 Ob 600/36
    SZ 18/118
  • 3 Ob 460/59
    Entscheidungstext OGH 18.11.1959 3 Ob 460/59
    Ähnlich; Beisatz: Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses bei sonstiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens. (T1) = JBl 1960,303
  • 3 Ob 95/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 95/89
    Vgl; Beisatz: Anders, wenn die Klage des Hypothekargläubigers gegen einen Fahrnispfandgläubiger gerichtet wird, wobei beiden der Beschluß im Zwangsversteigerungsverfahren zugestellt wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0000773

Dokumentnummer

JJR_19360708_OGH0002_0030OB00600_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten