RS OGH 1936/7/31 3Ob654/36

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Veröffentlicht am 31.07.1936
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Rechtssatz

Bei Personengleichheit des Liegenschaftseigentümers und Unternehmers wird im Falle der Zwangsverpachtung des Unternehmens an den bisher zu dessen Betrieb verwendeten Teilen der Liegenschaft zugunsten des Zwangspächters ein nach § 1121 ABGB zu behandelndes Bestandrecht begründet.Bei Personengleichheit des Liegenschaftseigentümers und Unternehmers wird im Falle der Zwangsverpachtung des Unternehmens an den bisher zu dessen Betrieb verwendeten Teilen der Liegenschaft zugunsten des Zwangspächters ein nach Paragraph 1121, ABGB zu behandelndes Bestandrecht begründet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 654/36
    Entscheidungstext OGH 31.07.1936 3 Ob 654/36
    SZ 18/124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0004318

Dokumentnummer

JJR_19360731_OGH0002_0030OB00654_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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