RS OGH 1936/8/12 2Ob678/36

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1936
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Norm

EO §87
EO §328
  1. EO § 87 heute
  2. EO § 87 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 87 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 87 gültig von 01.01.1898 bis 29.02.2008
  1. EO § 328 heute
  2. EO § 328 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 328 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die in § 328 EO enthaltene Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur Vermögenswerte des Verpflichteten in Exekution gezogen werden können, tritt nur insoweit ein, als Exekution durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung geführt wird. Für eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung bleibt die Voraussetzung, daß sich die Liegenschaft im Eigentum des Verpflichteten befindet, oder daß dieses Eigentum gleichzeitig eingetragen wird.Die in Paragraph 328, EO enthaltene Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur Vermögenswerte des Verpflichteten in Exekution gezogen werden können, tritt nur insoweit ein, als Exekution durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung geführt wird. Für eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung bleibt die Voraussetzung, daß sich die Liegenschaft im Eigentum des Verpflichteten befindet, oder daß dieses Eigentum gleichzeitig eingetragen wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 678/36
    Entscheidungstext OGH 12.08.1936 2 Ob 678/36
    SZ 18/128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0002529

Dokumentnummer

JJR_19360812_OGH0002_0020OB00678_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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