Norm
ABGB §837 CRechtssatz
Wird die Verwaltung eines gemeinschaftlichen Hauses von einem Dritten geführt, so ist ein Miteigentümer nach den Bestimmungen der §§ 833, 837 und 839 ABGB nicht berechtigt, den auf seinen Hausanteil entfallenden Anteil an den Einkünften des Hauses unmittelbar und ohne Rücksicht auf die zur Erzielung des Erträgnisses gemachten Auslagen und die auf dem Hause haftenden Lasten einzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0015792Dokumentnummer
JJR_19360818_OGH0002_0010OB00764_3600000_001