Norm
EO §80Rechtssatz
Das Gericht des Vollstreckungsstaates ist nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die im Sinne des Art 25 Abs 2 Z 1 oder Abs 3 Z 3 des Rechtshilfeübereinkommens mit dem Deutschen Reich vom 21. Juni 1923, BGBl Nr 138/1924 die Zuständigkeit des Gerichtes, von dem der Exekutionstitel stammt, ausschließen, es sei denn, daß sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Versagungsgrundes ergeben.Das Gericht des Vollstreckungsstaates ist nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die im Sinne des Artikel 25, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer 3, des Rechtshilfeübereinkommens mit dem Deutschen Reich vom 21. Juni 1923, Bundesgesetzblatt Nr 138 aus 1924, die Zuständigkeit des Gerichtes, von dem der Exekutionstitel stammt, ausschließen, es sei denn, daß sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Versagungsgrundes ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0002359Dokumentnummer
JJR_19360819_OGH0002_0020OB00711_3600000_001