RS OGH 1936/8/25 1Ob768/36

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Veröffentlicht am 25.08.1936
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Norm

NWG §14
NWG §15

Rechtssatz

Die Entschädigung für die Einräumung eines Notweges ist auf Grund eines begründeten Sachverständigengutachtens festzusetzen. Fehlt die im § 14 Abs 3 vorgeschriebene Begründung des Gutachtens, so ist das Gutachten zu ergänzen; das Gericht ist nicht berechtigt, ohne Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung und auf das Gutachten der Sachverständigen nach freiem Ermessen über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden.Die Entschädigung für die Einräumung eines Notweges ist auf Grund eines begründeten Sachverständigengutachtens festzusetzen. Fehlt die im Paragraph 14, Absatz 3, vorgeschriebene Begründung des Gutachtens, so ist das Gutachten zu ergänzen; das Gericht ist nicht berechtigt, ohne Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung und auf das Gutachten der Sachverständigen nach freiem Ermessen über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 768/36
    Entscheidungstext OGH 25.08.1936 1 Ob 768/36
    Veröff: SZ 18/132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0071327

Dokumentnummer

JJR_19360825_OGH0002_0010OB00768_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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