Norm
EO §352Rechtssatz
Die auf Grund eines Teilungsurteiles gemäß § 352 EO angesuchte Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist auch dann zu bewilligen, wenn nach dem Teilungsurteil auf einen Liegenschaftsanteil Exekution durch Zwangsversteigerung geführt wird.Die auf Grund eines Teilungsurteiles gemäß Paragraph 352, EO angesuchte Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist auch dann zu bewilligen, wenn nach dem Teilungsurteil auf einen Liegenschaftsanteil Exekution durch Zwangsversteigerung geführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0004534Dokumentnummer
JJR_19360904_OGH0002_0030OB00746_3600000_001