Norm
StPO §427Rechtssatz
Nach dem § 427 StPO ist der Einspruch innerhalb der dreitägigen Frist nicht nur anzumelden, sondern auch zu begründen.Nach dem Paragraph 427, StPO ist der Einspruch innerhalb der dreitägigen Frist nicht nur anzumelden, sondern auch zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0101537Dokumentnummer
JJR_19360908_OGH0002_0050OS00872_3600000_001