RS OGH 1936/9/11 3Ob754/36, 3Ob16/86

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Veröffentlicht am 11.09.1936
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Norm

EO §216 Z2 IIIb

Rechtssatz

Das Vorzugspfandrecht erstreckt sich nicht auf die öffentlichen Abgaben, die innerhalb der letzten drei Jahre fällig geworden sind, sondern auf die Abgaben, welche auf diesen Zeitraum entfallen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 754/36
    Entscheidungstext OGH 11.09.1936 3 Ob 754/36
    SZ 18/154; ebenso SZ 10/238
  • 3 Ob 16/86
    Entscheidungstext OGH 09.04.1986 3 Ob 16/86
    Beisatz: Bei den Kosten einer Ersatzvornahme muß davon ausgegangen werden, daß diese für den Zeitraum "rückständig" sind, in dem die Ersatzvornahme tatsächlich stattgefunden hat. (T1) = SZ 59/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003331

Dokumentnummer

JJR_19360911_OGH0002_0030OB00754_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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