Norm
ABGB §1041 B3Rechtssatz
Wenn der Händler, der eine Sache gegen Raten verkauft und an dieser sich das Eigentumsrecht vorbehalten hat, den Erlös der infolge Abirrung einer Exekution zwangsweise versteigerten Sache vom betreibenden Gläubiger zurückfordert, so kann ihm von diesem nicht eingewendet werden, daß er die vom Käufer bezahlten Raten samt Zinsen zurückzuzahlen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0025285Dokumentnummer
JJR_19360917_OGH0002_0010OB00611_3600000_001