RS OGH 1936/9/17 1Ob611/36

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1936
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Norm

ABGB §1041 B3
RatenG §2

Rechtssatz

Wenn der Händler, der eine Sache gegen Raten verkauft und an dieser sich das Eigentumsrecht vorbehalten hat, den Erlös der infolge Abirrung einer Exekution zwangsweise versteigerten Sache vom betreibenden Gläubiger zurückfordert, so kann ihm von diesem nicht eingewendet werden, daß er die vom Käufer bezahlten Raten samt Zinsen zurückzuzahlen habe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 611/36
    Entscheidungstext OGH 17.09.1936 1 Ob 611/36
    Veröff: SZ 18/155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0025285

Dokumentnummer

JJR_19360917_OGH0002_0010OB00611_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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