RS OGH 1971/6/8 4Os686/36, 10Os49/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1936
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Zeuge, der eine von ihm in der Hauptverhandlung abgelegte falsche Zeugenaussage bei der vom Vorsitzenden gemäß dem § 277 StPO verfügten Aufnahme eines Protokolles widerruft, ist straffrei.Der Zeuge, der eine von ihm in der Hauptverhandlung abgelegte falsche Zeugenaussage bei der vom Vorsitzenden gemäß dem Paragraph 277, StPO verfügten Aufnahme eines Protokolles widerruft, ist straffrei.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 686/36
    Entscheidungstext OGH 25.09.1936 4 Os 686/36
    Veröff: SSt XVI/79
  • 10 Os 49/71
    Entscheidungstext OGH 08.06.1971 10 Os 49/71
    Veröff: SSt 42/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0099055

Dokumentnummer

JJR_19360925_OGH0002_0040OS00686_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten