Norm
StPO §277Rechtssatz
Der Zeuge, der eine von ihm in der Hauptverhandlung abgelegte falsche Zeugenaussage bei der vom Vorsitzenden gemäß dem § 277 StPO verfügten Aufnahme eines Protokolles widerruft, ist straffrei.Der Zeuge, der eine von ihm in der Hauptverhandlung abgelegte falsche Zeugenaussage bei der vom Vorsitzenden gemäß dem Paragraph 277, StPO verfügten Aufnahme eines Protokolles widerruft, ist straffrei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0099055Dokumentnummer
JJR_19360925_OGH0002_0040OS00686_3600000_001