RS OGH 1936/9/30 2Ob766/36

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1936
beobachten
merken

Norm

EO §200 Z4

Rechtssatz

Eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des § 200 Z 4 EO ist unzulässig. Diese Bestimmung gilt nur für die Zwangsversteigerung von Liegenschaften und setzt den Erlag oder die Übergabe der erforderlichen Gelbeträge an den Richter im Versteigerungstermin voraus.Eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des Paragraph 200, Ziffer 4, EO ist unzulässig. Diese Bestimmung gilt nur für die Zwangsversteigerung von Liegenschaften und setzt den Erlag oder die Übergabe der erforderlichen Gelbeträge an den Richter im Versteigerungstermin voraus.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 766/36
    Entscheidungstext OGH 30.09.1936 2 Ob 766/36
    SZ 18/149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003045

Dokumentnummer

JJR_19360930_OGH0002_0020OB00766_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten