RS OGH 1936/9/30 1Ob858/36

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Veröffentlicht am 30.09.1936
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Norm

ABGB §1300 C

Rechtssatz

Die von einem Baumeister aus Gefälligkeit und unentgeltlich erteilte unrichtige Auskunft über den Verkaufswert bestimmter Häuser begründet nur dann eine Schadenersatzpflicht, wenn sie wider besseres Wissen abgegeben wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 858/36
    Entscheidungstext OGH 30.09.1936 1 Ob 858/36
    Veröff: 18/159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0026701

Dokumentnummer

JJR_19360930_OGH0002_0010OB00858_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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