Norm
ABGB §1300 CRechtssatz
Die von einem Baumeister aus Gefälligkeit und unentgeltlich erteilte unrichtige Auskunft über den Verkaufswert bestimmter Häuser begründet nur dann eine Schadenersatzpflicht, wenn sie wider besseres Wissen abgegeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0026701Dokumentnummer
JJR_19360930_OGH0002_0010OB00858_3600000_001