Norm
StGB §80 BRechtssatz
Gefährdungshandlungen, die ein Fahrschüler begeht, sind diesem (nach dem § 335 StG § 431 StG) nur dann strafrechtlich zuzurechnen, wenn er durch den bereits genossenen Fahrunterricht ihre Gefährdungseignung einzusehen vermochte.Gefährdungshandlungen, die ein Fahrschüler begeht, sind diesem (nach dem Paragraph 335, StG Paragraph 431, StG) nur dann strafrechtlich zuzurechnen, wenn er durch den bereits genossenen Fahrunterricht ihre Gefährdungseignung einzusehen vermochte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0092295Dokumentnummer
JJR_19361001_OGH0002_0040OS00774_4600000_001