RS OGH 1936/10/6 2Ob816/36

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1936
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Norm

ABGB §1338 IA1
AHG §1
B-VG Art23
JN §1
HfD 14.03.1806 allg
JGS 758 allg

Rechtssatz

Die Gattin eines Arbeiters, der bei einer von einer öffentlich - rechtlichen Gebietskörperschaft durchgeführten Flußregulierung verunglückte, kann ihre Schadenersatzansprüche gegen den mit der Aufsicht über die Regulierungsarbeiten betrauten Bundesbeamten wegen Unterlassung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nicht im Rechtswege geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 816/36
    Entscheidungstext OGH 06.10.1936 2 Ob 816/36
    Veröff : SZ 18/163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0032048

Dokumentnummer

JJR_19361006_OGH0002_0020OB00816_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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