Norm
ABGB §364cRechtssatz
Wurde trotz Veräusserungsverbot die Zwangsversteigerung bewilligt, so hindert die Rechtskraft dieses Beschlusses nicht, die Exekution auf Antrag des Verpflichteten nach § 39 Z 2 EO einzustellen.Wurde trotz Veräusserungsverbot die Zwangsversteigerung bewilligt, so hindert die Rechtskraft dieses Beschlusses nicht, die Exekution auf Antrag des Verpflichteten nach Paragraph 39, Ziffer 2, EO einzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0001346Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012