RS OGH 1936/10/20 3Ob914/36

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1936
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Norm

JN §93
ZPO §11 Z2 C
  1. JN § 93 heute
  2. JN § 93 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. ZPO § 11 heute
  2. ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Begehrt der Erbe in seiner gegen mehrere Vermächtnisnehmer erhobenen Klage den Ersatz der Gebühr, die er für die Vermächtnisnehmer entrichtet hat, so ist für die Klage mangels einer Streitgenossenschaft auf Seite der Beklagten der Gerichtsstand nach § 93 JN nicht begründet.Begehrt der Erbe in seiner gegen mehrere Vermächtnisnehmer erhobenen Klage den Ersatz der Gebühr, die er für die Vermächtnisnehmer entrichtet hat, so ist für die Klage mangels einer Streitgenossenschaft auf Seite der Beklagten der Gerichtsstand nach Paragraph 93, JN nicht begründet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 914/36
    Entscheidungstext OGH 20.10.1936 3 Ob 914/36
    Veröff: SZ 18/175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0035771

Dokumentnummer

JJR_19361020_OGH0002_0030OB00914_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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