Norm
ABGB §1233 CRechtssatz
Die allgemeine Gütergemeinschaft unter Ehegatten umfaßt Aktiven und Passiven, jeder Ehegatte ist daher auch als Personalschuldner der Gläubiger des anderen Eheteiles anzusehen, er haftet jedoch für die Schulden des anderen Eheteiles nur mit dem gemeinsamen Vermögen und nicht mit dem etwaigen Sondergut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0022297Im RIS seit
29.10.1936Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024