Norm
StPO §393 Abs3Rechtssatz
Voraussetzung für die Kostenbestimmung nach dem § 395 StPO ist, daß eine Kostenersatzpflicht nach dem § 393 Abs 3 StPO besteht. Durch die Übernahme der Kostenersatzpflicht in einem Vergleiche wird an sich diese Voraussetzung nicht geschaffen.Voraussetzung für die Kostenbestimmung nach dem Paragraph 395, StPO ist, daß eine Kostenersatzpflicht nach dem Paragraph 393, Absatz 3, StPO besteht. Durch die Übernahme der Kostenersatzpflicht in einem Vergleiche wird an sich diese Voraussetzung nicht geschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0101366Dokumentnummer
JJR_19361103_OGH0002_0040OS00788_3600000_001