RS OGH 1936/11/17 2Ob984/36, 3Ob519/82 (3Ob520/82), 8Ob610/90 (8Ob679/90), 5Ob25/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1936
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Norm

ABGB §932 I
ABGB §933 I
ABGB §1096 C

Rechtssatz

Der Anspruch des Bestandnehmers auf Zinsminderung wegen Mangelhaftigkeit der Bestandsache richtet sich nach den Bestimmungen des § 1096 ABGB und nicht nach den Bestimmungen der §§ 932, 933 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 984/36
    Entscheidungstext OGH 17.11.1936 2 Ob 984/36
    Veröff: SZ 18/188
  • 3 Ob 519/82
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 519/82
    Beisatz: Er unterscheidet sich von den Ansprüchen aus der Gewährleistung nach allgemeinen Vorschriften nicht nur dadurch, daß er auch bei Mängeln besteht, die erst während der Dauer des Bestandverhältnisses entstehen, sondern insbesondere dadurch, daß die Zinsminderung von Rechts wegen eintritt, so daß ihre Geltendmachung an eine Frist nicht gebunden ist. (T1)
  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Auch; Beisatz: Dieser Anspruch ist Ausfluß des besonderen Gewährleistungsrechts im Bestandrecht. (T2) Veröff: SZ 63/220 = WoBl 1992,54
  • 5 Ob 25/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 25/15k
    Veröff: SZ 2015/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0018577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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