Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
Bleibt der Privatankläger bei einer vertagten Verhandlung aus, deren Termin ihm in der früheren Verhandlung mündlich bekanntgegeben wurde, so ist nach dem § 46 Abs 3 StPO anzunehmen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten sei.Bleibt der Privatankläger bei einer vertagten Verhandlung aus, deren Termin ihm in der früheren Verhandlung mündlich bekanntgegeben wurde, so ist nach dem Paragraph 46, Absatz 3, StPO anzunehmen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0096955Dokumentnummer
JJR_19361117_OGH0002_0040OS00908_3600000_001