Norm
EO §39 Z1 IRechtssatz
Eine Exekution, die auf Grund eines mangelhaften Exekutionstitels (§ 7 EO) rechtskräftig bewilligt wurde, kann nicht ohne vorausgegangene Behebung des Exekutionstitels nach § 39 Z 1 EO eingestellt werden.Eine Exekution, die auf Grund eines mangelhaften Exekutionstitels (Paragraph 7, EO) rechtskräftig bewilligt wurde, kann nicht ohne vorausgegangene Behebung des Exekutionstitels nach Paragraph 39, Ziffer eins, EO eingestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0001193Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012