RS OGH 1936/11/24 1Ob979/36, 3Ob172/74, 3Ob4/76, 3Ob101/83, 3Ob83/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1936
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Norm

EO §213 Abs1 IIB

Rechtssatz

Der Verpflichtete kann bei der Meistbotsverteilung gegen die Berücksichtigung von Ansprüchen, für die ein Exekutionstitel vorliegt, keinen Widerspruch erheben, wohl aber gegen den Bestand des Pfandrechtes und die begehrte Rangordnung, soweit darüber im Exekutionstitel nicht erkannt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 979/36
    Entscheidungstext OGH 24.11.1936 1 Ob 979/36
    SZ 18/193
  • 3 Ob 172/74
    Entscheidungstext OGH 30.08.1974 3 Ob 172/74
  • 3 Ob 4/76
    Entscheidungstext OGH 27.01.1976 3 Ob 4/76
    nur: Der Verpflichtete kann bei der Meistbotsverteilung gegen die Berücksichtigung von Ansprüchen, für die ein Exekutionstitelvorliegt, keinen Widerspruch erheben. (T1); Beisatz: Widerspruch "nichts (mehr)schuldig zu sein" (T2)
  • 3 Ob 101/83
    Entscheidungstext OGH 10.08.1983 3 Ob 101/83
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 83/10t
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 83/10t
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003208

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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