RS OGH 2009/4/22 2Ob959/36, 5Ob34/90, 2Ob212/00s, 3Ob61/09f

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Veröffentlicht am 26.11.1936
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Rechtssatz

Die Auslegungsregel des § 681 ABGB gilt auch in Substitutionsfällen; der anzunehmende Wille des Erblassers ist unter Berücksichtigung dieser Auslegungsregel zu ermitteln.Die Auslegungsregel des Paragraph 681, ABGB gilt auch in Substitutionsfällen; der anzunehmende Wille des Erblassers ist unter Berücksichtigung dieser Auslegungsregel zu ermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0012550

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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