Norm
StGB §105 A3Rechtssatz
Der Beurteilung einer Drohung nach dem § 98 lit b StG (nunmehr § 105 StGB) steht nicht entgegen, daß die Drohung gegen das Organ einer juristischen Person gerichtet war, die zu erzwingende Leistung hingegen aus dem Vermögen dieser juristischen Person erfolgen sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0093739Dokumentnummer
JJR_19361128_OGH0002_0050OS01024_3600000_001