RS OGH 1965/9/7 5Os1024/36, 10Os83/65

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Veröffentlicht am 28.11.1936
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Rechtssatz

Der Beurteilung einer Drohung nach dem § 98 lit b StG (nunmehr § 105 StGB) steht nicht entgegen, daß die Drohung gegen das Organ einer juristischen Person gerichtet war, die zu erzwingende Leistung hingegen aus dem Vermögen dieser juristischen Person erfolgen sollte.Der Beurteilung einer Drohung nach dem Paragraph 98, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 105, StGB) steht nicht entgegen, daß die Drohung gegen das Organ einer juristischen Person gerichtet war, die zu erzwingende Leistung hingegen aus dem Vermögen dieser juristischen Person erfolgen sollte.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1024/36
    Entscheidungstext OGH 28.11.1936 5 Os 1024/36
    Veröff: SSt 16/105
  • 10 Os 83/65
    Entscheidungstext OGH 07.09.1965 10 Os 83/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0093739

Dokumentnummer

JJR_19361128_OGH0002_0050OS01024_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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