Norm
StPO §5 Abs3 ARechtssatz
Eine Verhandlung über die Gültigkeit einer Ehe ist bei dem Zivilgerichte dann im Sinne des § 5 Abs 3 StPO anhängig, wenn die Klage überreicht ist. Streitanhängigkeit ist hiezu nicht erforderlich.Eine Verhandlung über die Gültigkeit einer Ehe ist bei dem Zivilgerichte dann im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, StPO anhängig, wenn die Klage überreicht ist. Streitanhängigkeit ist hiezu nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0096172Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008