RS OGH 1936/12/2 5Os1055/36

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Veröffentlicht am 02.12.1936
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Norm

StPO §5 Abs3 A

Rechtssatz

Eine Verhandlung über die Gültigkeit einer Ehe ist bei dem Zivilgerichte dann im Sinne des § 5 Abs 3 StPO anhängig, wenn die Klage überreicht ist. Streitanhängigkeit ist hiezu nicht erforderlich.Eine Verhandlung über die Gültigkeit einer Ehe ist bei dem Zivilgerichte dann im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, StPO anhängig, wenn die Klage überreicht ist. Streitanhängigkeit ist hiezu nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1055/36
    Entscheidungstext OGH 02.12.1936 5 Os 1055/36
    Veröff: SSt XVI/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0096172

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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