Norm
EO §251Rechtssatz
§ 251 EO enthält Exekutionsbeschränkungen und keine Veräußerungsverbote. Auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes kann auch auf Herausgabe unpfändbarer Sachen geklagt und der Herausgabeanspruch gemäß § 346 Abs 1 EO durchgesetzt werden.Paragraph 251, EO enthält Exekutionsbeschränkungen und keine Veräußerungsverbote. Auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes kann auch auf Herausgabe unpfändbarer Sachen geklagt und der Herausgabeanspruch gemäß Paragraph 346, Absatz eins, EO durchgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003446Dokumentnummer
JJR_19361202_OGH0002_0020OB00977_3600000_001